Veröffentlichungen

VW-Abgasskandal

Die Ansprüche der Käufer von Dieselfahrzeugen der Marke VW, Audi und Skoda beschäftigt seit 2015 die Justiz. Bis zum Jahresende wird mit zahlreichen weitergehenden Klagen aufgrund drohender Verjährung gerechnet. Dabei wird auch die vom Bundestag durch Gesetzesnovellierung eingeführte Musterfeststellungsklage voraussichtlich nichts ändern. Pkw-Eigentümer, die sich bereits in der Vergangenheit zur Klage gegen die Hersteller entschieden haben, konnten in der Vergangenheit und können auch derzeit nicht sicher planen, ob sie mit ihrem Anspruch auf Rückabwicklung der Kaufverträge oder Minderung des entrichteten Kaufpreises rechnen können. Die Rechtsprechung im Bundesgebiet dazu ist derzeit uneinheitlich. Die ersten Klagen, die diejenigen Eigentümer eingereicht haben, die sich nicht mehr auf einem Gewährleistungsanspruch berufen konnten, da der Kaufvertrag länger als zwei Jahre abgeschlossen war, wurden häufig mit ihrem Begehren auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB abgewiesen. Nachdem die Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte dafür erbracht haben, dass der Vorstand des jeweiligen Herstellers in die Manipulation einbezogen war, indem er Kenntnis von dem Einbau der sogenannten Schummel- Software in die betroffenen Dieselfahrzeuge mit den Motoren EA 189 hatte, handelte es sich die Rechtsprechung der Zeit wird von einer Mehrheit der Landgerichte eine Haftung des Herstellers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bejaht. Das Landgericht Dresden ist eines derjenigen Gerichte, die immer noch nicht in ihren aktuellen Entscheidungen verkennen, dass Prüfungsmaßstab für die Frage, ob eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegeben ist, nicht der Zustand des Fahrzeuges nach der Aufspielung eines sogenannten Softwareupdates ist, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag geschlossen und das Fahrzeug dem Käufer übergeben wurde. Wenn zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug mit einer gesetzeswidrigen Abschaltautomatik ausgestattet war, führt dies dazu, dass das Fahrzeug zu Unrecht eine Typengenehmigung erhalten hat. Dies führt dazu, dass das Fahrzeug nicht hätte zugelassen werden dürfen. Dieser Umstand besteht fort, so dass eine Umrüstung des Fahrzeuges, dadurch, dass ein Softwareupdate aufgespielt wird, womit nunmehr die Abschaltautomatik beseitigt wird, nicht dazu führt, dass damit automatisch eine Zulassungsfähigkeit des betroffenen Fahrzeuges gegeben ist. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Fahrzeuge nach der Umrüstung die Stückoxidgrenzwerte einhalten, die nach europäischem Recht und dem deutschen Emissionsschutzgesetzt und dem Bundesemissionenschutzgesetz vorgegeben sind. Zu Unrecht geht das Landgericht dabei auch davon aus, dass die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug die Grenzwerte nicht einhält, beim Vorliegt, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht. Das Landgericht Dresden setzt die Hürde für die Käufer derart hoch, dass die erhobenen Klagen auf Schadensersatz und Rückabwicklung bislang regelmäßig scheitern. Das Oberlandesgericht Dresden, das im März 2018 nunmehr ein Berufungsverfahren entschieden hat, folgt der rechtlichen Würdigung des Landgerichts, in dem auch das Oberlandesgericht Dresden derzeit (Urteil vom 01.03.2018, Az. 10 U 1561/17) war, ebenfalls davon ausgeht, dass ein mangelhaftes Fahrzeug gegeben ist, wenn im Fahrzeug ein Motor des Typs EA 189 verbaut ist. Der Käufer müsse jedoch darlegen und beweisen, dass dieser Mangel am Fahrzeug durch die Installation eines Softwareupdates vollständig und nachhaltig beseitigt ist. Die Befürchtung des Käufers, dass betroffene Fahrzeug sei fortlaufend mangelhaft, reiche nicht aus, um eine Kaufpreisminderung zu begründen. Es sei auch nicht hinreichend, dass darauf hingewiesen werde, dass das Fahrzeug vom VW Abgasskandal betroffen sei. Der Preisverfall bei Dieselfahrzeugen sei allgemein zu verzeichnen und habe mit dem Abgasskandal nichts zu tun. Es scheidet daher ein Anspruch des Käufers gegenüber dem Käufer, dem Vertragshändler und auch gegenüber dem Hersteller aus. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Klarheit wird daher erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes bringen, die dann voraussichtlich zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung führt. Den Betroffenen ist die Beratung des im jeweiligen Einzelfall und die Wahrung des eigenen Anspruchs unabhängig von dem Verfolgen der allgemeinen Entwicklungen zur Abgasproblematik dringend anzuraten.  

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