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Unternehmerschaft in der familiären Krise

Privat und Berufsleben sind in den letzten Jahren dynamischer geworden. Ehescheidungen sind häufiger geworden, die berufliche Veränderung von der Anstellung zur Selbständigkeit keine Seltenheit mehr. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft als dauerhaftes Modell des Zusammenlebens wird immer beliebter. Das Familienrecht ist zwar mehrfach reformiert worden, die Gesetzgebung kann jedoch mit der gesellschaftlichen Entwicklung nicht Schritt halten. Die Planung der möglichen Krise in der Partnerschaft, in der Familie, im Todesfall gibt Sicherheit.

Wir haben uns für ein Leben ohne Trauschein entschieden, wie verhalten wir uns bei einem anstehenden Hauskauf?

Wer dauerhaft in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben will und gemeinschaftliche größere Investitionen wie beispielsweise die Anschaffung einer Immobilie plant, sollte in einem Partnerschaftsvertrag regeln, aus welchen Mitteln die Anschaffung erfolgt, ob ggf. eine Finanzierung von den einzelnen Partnern getragen wird und ob eine Ausgleichsverpflichtung für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft gewollt ist. Auch die Nutzungsrechte an der Immobilie im Falle des Scheiterns der Beziehung oder ein Vorkaufsrecht für den Fall der Veräußerung bieten sich an. Steuerrechtlich ist bei der Schaffung einer gemeinsamen Wohnungsgrundlage § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu beachten, der die Verschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienwohnung von der Schenkungssteuer ausnimmt. Auch aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten empfiehlt sich daher der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages.

Wir leben getrennt. Mein Ehemann führt ein Unternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter er ist. Wie ermittelt sich mein Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn ich selbst nur geringfügiges Einkommen aus Teilzeittätigkeit habe?

Wenn sich die Ehegatten trennen und die ehelichen Lebensverhältnisse dadurch geprägt wurden, dass einer der Partner ein deutlich höheres Einkommen hat, stellt sich die Frage der Gewährung von Trennungsunterhalt an den Ehegatten, mit dem geringeren Einkommen. Bei Selbständigen ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 3 Jahre bei den Erwerbseinkünften zu ermitteln. Dies lässt sich jedoch nicht mit dem Gewinn, der steuerlich maßgeblich ist, gleichsetzen. Zahlreiche Betriebsausgaben begünstigen auch im privaten Leben und spielen daher bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eine Rolle. Steuerlasten müssen berücksichtigt werden, ebenso Kranken- und Altersvorsorgeaufwendungen in einem angemessenen Rahmen. Nur das, was tatsächlich während der intakten Ehe zur Lebensführung zur Verfügung stand, ist maßgeblich. Wenn Ehegatten gespart oder investiert haben, spielen diese Geldbeträge keine Rolle. Unterhaltspflichten auch gegenüber nicht in der Ehe geborenen Kindern sind prägend. Häufig ist die fachkundige, steuerrechtliche Auswertung von Unterlagen nach Durchsetzung eines Auskunftsanspruches wichtige Voraussetzung für eine mögliche Berechnung des sich ergebenden Anspruches.

Ich führe unser Familienunternehmen fort, das mir meine Eltern, als ich bereits verheiratet war, gegen Zahlung eines Kaupreises überlassen haben. Muss ich meiner Ehefrau bei der Ehescheidung einen Ausgleich zahlen?

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und scheitert die Ehe, ist mit Rechtskraft der Ehescheidung ggf. ein sogenannter Zugewinnausgleich von demjenigen Ehegatten zu zahlen, der in der Ehe das größere Vermögen gebildet hat. Durch einen Ehevertrag, der sich bei Begründung einer Selbständigkeit oder bei Übertragung eines Unternehmens empfiehlt, kann der Güterstand modifiziert werden. Ist dies nicht erfolgt, muss das Unternehmen, das einen Vermögenswert darstellt, zum Stichtag der Zustellung des Ehescheidungsantrages und dem Tag der Übertragung bewertet werden. Zu zahlende  Steuerlasten, die bei einem Verkauf anfallen, sind abzuziehen. Dies wird sehr häufig nicht beachtet. Ergibt sich ein Wertzuwachs, wird dieser bei der Ermittlung des ausgleichspflichtigen Vermögens berücksichtigt. Wird Unterhalt aus den Einkünften gewährt, die durch die unternehmerische Tätigkeit erzielt werden, muss die Einbeziehung des Unternehmenswertes unterbleiben. Es gibt das sogenannte Verbot der doppelten Berücksichtigung, auch dies wird oft nicht beachtet.

Eines unserer beiden Kinder ist behindert und auf lebenslange Hilfe angewiesen. Wir wollen den Lebensstandard unseres behinderten Kindes über dem Sozialhilfeniveau sichern, ist dies möglich?

Rechtlich anerkannt ist das sogenannte Behindertentestament. Es dient dazu, dem behinderten Kind Mittel für eine angemessene Lebensführung, die es nicht selbst erwirtschaften kann, langfristig zu sichern. Das Testament beinhaltet daher eine dauerhafte Testamentsvollstreckung oder ein Vermächtnis. Die Nachlassplanung ggf. auch zum Schutz des Familienvermögens vor einem staatlichen Zugriff ist daher rechtlich zulässig. Die Möglichkeit sollte daher genutzt werden.

 

 

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