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Steuerverteilung nach Scheitern der Ehe

Während intakter Ehe ist die Steuerzahlung durch die Ehegatten regelmäßig unproblematisch. Es erfolgt eine gemeinsame Veranlagung. Die Erstattung fließt in das gemeinsame Wirtschaften. Trennen sich die Ehegatten, dann besteht auch im Jahr der Trennung die Möglichkeit sich zusammen steuerlich zu veranlagen. Um die Steuererklärung kümmert sich häufig zunächst keiner der Ehegatten. Erst mit Ablauf des Trennungsjahres wird das Problem dann unter Berücksichtigung der Vorlagefrist bedeutend. Probleme treten dann auf, wenn Steuernachzahlungen nebst Zinsen zu leisten sind oder Steuerrückforderungen gegenüber dem Finanzamt bestehen und nunmehr von beiden Ehegatten beansprucht werden. Der Rat vieler Rechtsanwälte in Familiensachen, die in Familiensachen vertreten, Steuernachzahlungen müssten hälftig getragen werden, Steuererstattungen hälftig aufgeteilt werden, entspricht nicht den gesetzlichen Gegebenheiten. Es ist vielmehr eine Aufteilung der Steuerschuld, wie auch der Rückforderung des Steuererstattungsanspruches vorzunehmen, wobei die Aufteilung im Verhältnis der Einkünfte oder im Verhältnis der Steuerbeiträge, die bei getrennter Veranlagung anfallen, üblich ist. Die Steuererstattung spielt in dem Jahr, in dem sie fließt ggf. soweit Unterhaltsansprüche bestehen keine Rolle. Gleiches gilt für Nachzahlungspflichten. Die Zustimmung zur Gesamtveranlagung schuldet jeder Ehegatte aus einer nachwirkenden Treuepflicht, diese kann nicht von einem Nachteilsausgleich abhängig gemacht werden. Das heißt, das steuerliche Nachteile, die der Ehegatte im Jahr der Trennung durch eine schlechtere Steuerklasse hat, diesem nicht ausgeglichen werden. Seit 2010 besteht die Möglichkeit für die Ehegatten, nach dem sogenannten „Faktorenverfahren“ gemäß § 39 F EStG den Vorteil des Splittingstarifes, den sie als Ehegatten beanspruchen können, beim monatlichen Lohnsteuerabzug auf beide Eheleute zu verteilen. Dadurch erhöht sich der Nettolohn. Der ansonsten jährlich gegenüber dem Finanzamt fällig werdende Erstattungs- oder Nachzahlungsanspruch wird dadurch gemindert. Da die Möglichkeit der Beantragung kaum bekannt ist, wird der wirtschaftliche Vorteil insoweit vorläufig von den Ehegatten nicht genutzt. Sind die Ehegatten geschieden besteht die Möglichkeit, soweit Unterhalt von einem Ehegatten gezahlt wird, den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend zu machen. Der Unterhalt, der nicht zu versteuern ist, wird dann steuerpflichtig. Der Ehegatte, der Unterhalt bezieht, muss diesen, ob er durch eigene Einkünfte und den bezogenen Unterhalt steuerpflichtig wird und ggf. in die Einkommenssteuerzahlung eintreten. Die durch die Versteuerung des Unterhaltes ihm entstehenden Mehraufwendungen zzgl. der sonstigen Kosten, bspw. die Inanspruchnahme eines Steuerberaters etc. begründen einen Anspruch auf Erstattung gegenüber den Unterhalt absetzenden und diesen zahlenden Ehegatten. Diese Nachteilsausgleichung wird sowohl vom Pflichtigen als auch vom Berechtigten übersehen und daher Steuervorteile verschenkt. Ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und sind zum Stichtag Steuererstattungen noch nicht ausgezahlt oder Steuernachzahlungen noch zu erbringen, dann können diese sowohl beim Unterhalt als auch beim sogenannten Zugewinnausgleich mithin doppelt berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Dresden vertritt insoweit die richtige Auffassung, dass Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen, die noch nicht beim Unterhalt berücksichtigt wurden, wie auch Abfindungen, die ein Arbeitnehmer erhält, im Güterrecht mithin im Zugewinnausgeichsverfahren zu beachten sind. Dies ist ein wesentlicher Punkt, der häufig auch übersehen wird.

 

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