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Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

Am 31.01.2013 hat der Deutsche Bundestag ein Änderungsgesetz beschlossen. Das Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern wurde neu geregelt. Während zuvor zur Erlangung der elterlichen Sorge immer die Abgabe einer Sorgeerklärung durch die Kindesmutter notwendig war, damit der nicht verheiratete Vater die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind erlangen konnte, sieht die Novellierung nunmehr vor, dass zwar nach wie vor im Einvernehmen die Sorgeerklärung der Eltern zur gemeinsamen elterlichen Sorge führen kann. Dann, wenn die Mutter diese Erklärung aber nicht abgeben will hat der Vater die Möglichkeit einen Antrag auf Übertragung der Sorge zu stellen. Wenn die Kindesmutter innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zustellung des Antrages nicht reagiert und keine Gründe nennt, wonach die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entgegensteht, kann das angerufene Gericht  im vereinfachten Verfahren dem Vater das Sorgerecht einräumen. Widerspricht die Mutter und trägt Gründe vor, nach denen aus ihrer Sicht die gemeinsame Sorge nicht im Kindeswohlinteresse liegt, muß dass Gericht prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist und über den Antrag entscheiden.

Das Gesetz wird von beiden Elternteilen kritisiert. Die Väter sind enttäuscht darüber, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit der Geburt des Kindes automatisch erteilt ist. Die Mütter sind verärgert, da sie kurzfristig nach der Geburt, sollte der Vater den Antrag auf gemeinsame Sorge sofort stellen, mit dem Sorgeverfahren konfrontiert werden. Derzeit wird mit einer großen Zahl von Antragstellungen gerechnet. Wie die Gerichte damit umgehen werden, wie oft die gemeinsame Sorge im Streitfall ausgesprochen wird und wie lange ein solches Verfahren dauert, bleibt abzuwarten. Die umfassende Kenntnis des Verfahrensganges und die Beratung über die Auswirkungen der gemeinsamen elterlichen Sorge sollten sich die Betroffenen verschaffen.

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