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Rechtssicherheit in der familiären Krise

Privat- und Berufsleben werden dynamischer. Ehescheidungen sind häufiger, berufliche Veränderungen sind keine Seltenheit. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft als Modell des Zusammenlebens wird immer beliebter. Nur die Vorsorge für den Fall der Krise in der Partnerschaft wird dem Wunsch nach Streitmeidung gerecht. Wer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und die Anschaffung einer Immobilie plant, sollte daher in einem Partnerschaftsvertrag regeln, welche Ausgleichspflichten es für den Fall der Trennung geben soll. Auch die Regelung der Nutzungsrechte an der Immobilie oder ein Vorkaufsrecht bei einer Veräußerung bieten sich an. Steuerrechtlich ist der § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu beachten, der die Verschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienwohnung von der Schenkungssteuer ausnimmt. Wenn sich Ehegatten trennen, stellt sich die Frage der Gewährung von Trennungsunterhalt. Bei Selbständigen ist dazu das Nettoeinkommen der letzten 3 Jahre zu ermitteln. Dies lässt sich aber nicht mit dem Steuergewinn gleichsetzen. Zahlreiche Betriebsausgaben begünstigen auch im privaten Leben und spielen daher bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eine Rolle. Steuerlasten, Kranken- und Altersvorsorgeaufwendungen sind beachtlich.

Es empfiehlt sich daher bei Selbständigen zur Streitmeidung eine ehevertragliche Regelung. Durch den Ehevertrag kann auch der Güterstand modifiziert werden. Das Unternehmen, dessen Gewinn auch die Grundlage für die Unterhaltsgewährung ist, kann dann insgesamt ausgenommen oder mit einem festen Wert einbezogen werden.

Fazit: Die private Vorsorge für den Fall der Krise sichert die Partner ab und vermittelt Rechtssicherheit.

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