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„Ehe ohne Trauschein“ - Ein Lebensmodell und seine Risiken -

Mit der Ehe für alle hat der Gesetzgeber nunmehr auch gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit eingeräumt, die Rechtsfolgen, die der Eheschluss mit sich bringt, zur Grundlage ihres Zusammenlebens zu machen.

Weiterhin unbeachtet bleibt bei Gesetzesinitiativen die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft, für die sich immer mehr Paare gleich welchen Alters entscheiden. Nach wie vor ist es daher sinnvoll, Vorsorge selbst zu treffen. Möglich ist dies, in einem Partnerschaftsvertrag um damit zu vermeiden, dass ein emotionaler Streit bei Trennung auf der finanziellen Ebene ausgetragen wird. Paare einer langjährigen Partnerschaft, die zerbricht, aus der gegebenenfalls Kinder hervorgegangen sind, sind nicht weniger von Emotionen geleitet, wie Ehegatten beim Scheitern ihrer Ehe.

Während aber die Ehegatten durch die gesetzlichen Regelungen über Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, elterliche Sorge und Umgang schnell Probleme klären können, gibt es diese Orientierung ohne vertragliche Vereinbarung für Paare, die in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben, nicht.

Hat beispielsweise nur einer der Partner das Mietverhältnis für die Wohnung geschlossen, hat der andere keine Mieterrechte und ist zum schnellen Auszug gezwungen. Diese Pflicht kann sich die den Aufenthalt gemeinschaftlicher Kinder und deren Betreuung und damit auch auf Unterhaltsansprüche auswirken. Der Partner, der gemeinschaftliche Kinder betreut, kann regelmäßig nur für die Dauer von 3 Jahren und nur ausgerichtet an seinen Einkommensverhältnissen vor Geburt der Kinder einen eigenen Unterhaltsanspruch durchsetzen. Arbeitslosigkeit, Krankheit oder geringeres Einkommen durch Teilzeittätigkeit führen nicht dazu, dass er selbst einen Unterhaltsanspruch nach der 3-Jahresfrist geltend machen könnte.

Trennen sich die Partner, wobei einer in Wohnung oder Haus des anderen Partners durch Kredittilgung, Finanzierung vor Modernisierungsmaßnahmen etc. investiert hat, ohne dass Miteigentum begründet wurde, wird bei Trennung ein Missverhältnis gegeben sein. Der Bundesgerichtshof vertritt nunmehr die Rechtsauffassung, dass auch bei nichtehelichen Partnerschaften Ausgleichsansprüche in Betracht kommen. Ob und in welcher Höhe sich der ausgleichsfordernde Partner jedoch durchsetzt, ist immer noch nicht im Streit, da nur bei größeren Zuwendungen, die über die üblichen alltäglichen Kosten hinausgehen und im Hinblick auf das weitere Zusammenleben getätigt wurden, ein Rückforderungsanspruch anerkannt ist. Im Einzelnen ist jedoch die tatsächliche Höhe der Zuwendungen und deren Zweck nachzuweisen, bleibt schwierig, wenn keine ausdrücklichen Absprachen getroffen sind. Da es keine Hausratsverordnung wie bei der Ehe gibt, die die Auseinandersetzung regelt, kann bei Miteigentum nur der Verkauf des Hausrates und die Teilung des Erlöses in Betracht kommen. Im Nachhinein können auch erbrachte Arbeitsleistungen, z. B. für das Unternehmen des Partners, nicht verrechnet werden. Eine Ausgleichspflicht des anderen Partners ist allgemein nicht begründet. Dieses Verrechnungsverbot bezieht sich auch auf Ratenzahlungen bei Krediten. Hilft ein Partner dem Anderen im Rahmen von dessen Selbstständigkeit, dann besteht ohne Arbeitsvertrag keine Rentenabsicherung aber auch bei Trennung kein Anspruch auf Teilhabe an den Anwartschaften des Partners. Wurden nur Beiträge zur Rentenversicherung, aber kein Lohn gezahlt, kann ausnahmsweise ausstehender Lohn geltend gemacht werden.

Die oben genannte Beispiele zeigen, dass eine verbindliche Regelung des Zusammenlebens und des Ausgleichs im Falle des Scheiterns der Partnerschaft beide Partner absichert und erheblichen Streit vermeidet. Auch wenn die Lebensgemeinschaft dauerhaft Bestand hat, müssen die nichtverheirateten Partner Rechtsnachteile hinnehmen. Steuerrechtlich werden sie als Alleinstehende angesehen. Der Splittingtarif, den Ehegatten nutzen können, steht den nichtehelichen Partner nicht zur Verfügung. Diese Steuernachteile können durch den Abschluss von Arbeits-, Miet- und Gesellschaftsverträgen gemildert werden. Da der Bundesfinanzhof bei der Anerkennung von Verträgen, die Partner miteinander schließen, ebenso strenge Voraussetzungen stellt, wie bei Verträgen zwischen Ehegatten, ist immer die schriftliche Fixierung und die Ausrichtung an dem sogenannten Fremdvergleich geboten.

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