Veröffentlichungen
Teure Fallen im Steuerrecht
Steuerrechtliche Fragen beschäftigen im Privatleben häufig nur soweit die Einkommenssteuererklärung ansteht. Übersehen wird, dass annähernd jede private Vereinbarung steuerrechtliche Folgen hat.
Schaffen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bspw. ein gemeinsames Haus oder eine Wohnung an und trägt einer die Finanzierungsraten annähernd oder insgesamt allein, steht eine Schenkung an den Partner im Raum, die Schenkungssteuer auslösen kann. Aufgrund der geringen Freibeträge, die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben (Steuerklasse 3 neu 20.000,00 EUR) können sich Steuerpflichten ergeben, an die die Partner nicht denken. Dies kann bei einer das Steuerrecht einbeziehende schriftliche Regelung vermieden werden.
Auch Ehegatten, die sich gegenseitig etwas schenken, müssen prüfen, ob Schenkungssteuer anfällt.
Dabei sind die Ehegatten jedoch insoweit privilegiert, dass der Freibetrag mit nunmehriger Änderung des Schenkungssteuerrechts bei 500.000,00 EUR liegt. Es gilt weiter eine 10 Jahresfrist, in der alle Schenkungen zusammengerechnet werden. Unabhängig von der Steuerpflicht besteht für die Ehegatten jedoch eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt dann, wenn die Schenkungen nicht notariell beurkundet wurden.
Neben Ermittlungen der Steuerbehörde wegen des Verdachts der Steuerverkürzung bzw. der Steuerhinterhinterziehung können hohen Zinsen anfallen, enorme wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn die Anzeigepflichten nicht beachtet werden.
Die Übertragung eines Bausparvertrages oder einer Lebensversicherung zur Altersvorsorge des anderen Ehegatten, der Erwerb einer Immobilie im Ausland für den anderen Ehegatten etc. sind steuerlich relevant und vor dem Hintergrund der Anzeigepflicht ohne rechtliche und steuerrechtliche Beratung nicht empfehlenswert. Oft wird übersehen, dass Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, der Vermögensanfall durch Erbschaft und Schenkungen innerhalb der 10-Jahresfrist den gleichen gesetzlichen Regelungen unterfallen.
Eine vorausschauende Übergabe von Vermögen an Ehegatten, Kinder oder sonstige Angehörige empfiehlt sich, wobei gerade die sogenannte vorweggenommene jedoch erst nach umfassender juristischer Beratung durchgeführt werden sollte.
Handschriftliche Testamente, die die gesetzliche Erbfolge ändern, können für die Erben wirtschaftliche Folgen haben, die der Erblasser meist nicht beachtet hat. Auch hier empfiehlt sich daher vor der Ablassung eine vorangehende Beratung.
Eine erbrechtliche Beratung ohne steuerrechtliche Bezüge ist risikobehaftet. Die Zusammenbetrachtung ist wichtig, um das Ergebnis zu erreichen, das sich der Erblasser durch seine Regelung wünscht.
Schenkungen unter Rückforderungsvorbehalt, oder unter Geltendmachung eines Wohnrechts, sind oft sinnvolle Regelungen, die jedoch da sie teilweise unentgeltlich sind, steuerrechtliche Folge haben. Die Betriebsübertragung gegen Rentenzahlung, kann im Rahmen der Unternehmensnachfolge nach dem bürgerlichen Recht durchaus sinnvoll sein. Steuerrechtlich ergeben sich unerwünschte Folgen, die dazu führen, dass regelmäßig von einer entsprechenden Gestaltung abzuraten ist.
Partner, die vor dem Eheschluss stehen und sich überlegen, einen Ehevertrag zu schließen, sind sich meist schnell darüber einig, wie die familienrechtlichen Regelungen im Einvernehmen geändert werden sollen. Ohne die steuerrechtlichen Folgen solcher Abänderungsregelungen zu beachten, können sie aber unbewusst füreinander wirtschaftliche Nachteile schaffen, die sie schon im Zusammenleben belasten. Der Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und die Vereinbarung der Gütertrennung bspw., um im Fall des Scheiterns der Ehe Ausgleichspflichten zu vermeiden, führt dazu, dass die Verschonungsregelung im Erbschaftssteuerrecht, die Zugewinnausgleichsforderungen der Ehegatten untereinander steuerlich privilegiert nicht eingreifen.
Auch bei familienrechtlichen Verträgen ist daher die steuerrechtliche Beratung mit der familienrechtlichen Beratung erforderlich.